Über Mediation / Was ist Mediation?
Mediation ist ein außergerichtliches Konfliktlösungsverfahren, in dem die Konfliktpartner selbstbestimmt rechtsverbindliche, zukunftsorientierte Lösungen entwickeln, bei der alle Seiten gewinnen. (Win-Win-Solution). Hierin werden sie von einem neutralen, fundiert ausgebildeten Dritten, dem Mediator, unterstützt. Seine Aufgabe besteht darin, mit geeigneten Kommunikations- und Verhandlungstechniken den Verständigungsprozess der Beteiligten zu fördern, zu führen und eine Klärung der Streitpunkte durch die Konfliktpartner herbeizuführen. Ziel der Mediation ist eine konfliktlösende Vereinbarung mit Bestand für die Zukunft.
Was kennzeichnet die Mediation?
Eigenverantwortung und Autonomie:
Die Konfliktparteien besitzen selbst die größte Kompetenz, ihren Streit zu lösen. Sie erarbeiten in eigener Verantwortung eine für sie maßgeschneiderte Lösung. Der Mediator hat keine eigenen Entscheidungskompetenzen. Er unterstützt den Kommunikationsprozess und ist für die Art und Weise des Vorgehens im Verlaufe der Streitbeilegung verantwortlich. Er leitet die Parteien an, schnelle, flexible und auch kostengünstige Regelungen zu finden, von denen alle Seiten profitieren.
Offenheit und Informiertheit:
Da die Mediation die Eigenverantwortung der Konfliktpartner in den Mittelpunkt stellt, ist es wichtig, dass die Medianten alle Tatsachen offen legen, die für die Lösung des Konflikts in der Mediation erheblich sind. Der Mediator achtet darauf, dass sich die Konfliktpartner zu allen Detailfragen des zu lösenden Konflikts informieren, in dem sie ggf. den Rat eines Fachmanns einholen.
Neutralität und Allparteilichkeit:
Der Mediator setzt sich für die Interessen aller Konfliktpartner ein, er ist nicht nur neutral, sondern allparteilich. Er begibt sich nicht auf die Seite eines Konfliktpartners, sondern nimmt die Sichtweisen der Konfliktpartner gleichwertig und gleichmäßig wahr.
Freiwilligkeit:
Die Mediation ist ein freiwilliges Verfahren. Jede Seite kann sie zu jedem Zeitpunkt ohne Begründung abbrechen.
Vertraulichkeit:
Weil die Mediation ein freiwilliges Verfahren ist, das auch jederzeit von einer Seite beendet werden kann, benötigen die Konfliktparteien Vertrauensschutz. Fakten, die die Medianten im Verlaufe der Mediation offen gelegt haben, dürfen daher nicht Dritten offenbart noch in einem gerichtlichen Verfahren gegen einen der an der Mediation Beteiligten verwendet werden. Mediatoren aus bestimmten Berufsgruppen, wie Rechtsanwälte und Psychologen, sind schon von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Konfliktpartner selbst vereinbaren zu Beginn einer Mediation vertraglich, die Vertraulichkeit zu wahren und nur gemeinsam den Mediator von seiner Schweigepflicht zu entbinden.
Über Mediation / Mediationsverfahren:
Das Mediationsverfahren unterliegt keinen gesetzlichen Regeln oder Formzwängen. Die Centrale für Mediation hat jedoch eine Verfahrensordnung erlassen, die Grundsätze zur ordentlichen Durchführung eines Mediationsverfahrens aufstellt. Interessenten können sie bei der Centrale für Mediation bestellen.
Das Mediationsverfahren verläuft grundsätzlich in fünf Phasen:
1. Phase: Mediationsvereinbarung:
In dieser Phase erläutert der Mediator den Konfliktpartnern im Einzelnen die Grundlagen der Mediation. Er informiert sie über den Ablauf des Mediationsverfahrens und vereinbart mit ihnen, welche Verfahrensregeln im Einzelnen gelten sollen. Der Mediator prüft außerdem, ob sich das Verfahren für die Beteiligten überhaupt eignet. Im Erstgespräch wird auch die Frage der Honorierung des Mediators besprochen.
2. Phase: Klärung der Konfliktfelder und der Themensammlung:
In dieser Phase wird geklärt, worüber zwischen der Parteien Uneinigkeit und worüber Einigkeit besteht. In einer Bestandsaufnahme werden dabei die klärungsbedürftigen Themen beider Seiten gesammelt. Mit Unterstützung des Mediators wird festgelegt, welche Tatsachen offen zu legen und welche Informationen beizubringen sind.
3. Phase: Bearbeitung der Konfliktfelder:
In dieser Phase spielt das Unterscheiden von Positionen und Interessen eine große Rolle. Der Mediation liegt der Gedanke zugrunde, dass es keine objektive Wahrheit gibt, sondern dass jeder Mensch seine eigene (subjektive) interessenbestimmte Wirklichkeit hat, die es zu erkennen und zu verstehen gilt. Das Aufdecken dieser Interessen mit Hilfe der Erkenntnisse der Kommunikationswissenschaft und bestimmter Fragetechniken fördert das wechselseitige Verständnis und die Akzeptanz der unterschiedlichen Sichtweisen. Das versetzt die Konfliktpartner in die Lage, zukunftsorientierte, wertschöpfende Optionen zu entwickeln.
4. Phase: Einigung:
Sind die Interessen genau herausgearbeitet, ist die Kreativität der Konfliktpartner gefordert. Mittels der Technik des Brainstormings und anderer Kreativitätstechiken werden Lösungsoptionen entwickelt. Anschließend werden die Optionen auf ihre Realisierbarkeit hin überprüft und die Vor- und Nachteile abgewogen. Hier zeigt sich der entscheidende Vorteil der Mediation: Die Abkehr vom Positionendenken hin zu zukunftsorientierten Interessen eröffnet Einigungsalternativen, die vorher gar nicht denkbar waren. Der zu verteilende Kuchen wird vergrößert. Die Parteien können das antagonistische Prinzip des Rechts, in der ein Anspruch entweder besteht oder nicht besteht, überwinden und zu sog. Win-win-Lösungen gelangen. Das Einigungsergebnis wird am Ende dieser Phase mit Hilfe des Mediators zusammengefasst.
5. Phase: Gestaltung und Abschlussvereinbarung:
Die Konfliktpartner beraten, soweit noch nicht geschehen, mit ihren Anwälten das erzielte Ergebnis und überprüfen, ob es gegenüber der Alternative einer Nichteinigung mit der Konsequenz einer gerichtlichen Auseinandersetzung Bestand hat. Die Vereinbarung wird abschließend entweder vom Mediator, wenn dieser Anwalt ist, sonst durch den von den Medianten zu Rate gezogenen Anwalt in die Form eines schriftlichen Vertrages gegossen und gegebenenfalls notariell beurkundet. Sofern es die Konfliktpartner wünschen, kann die Vollstreckbarkeit des Vertrages durch die notarielle Beurkundung, die Gestaltung als Anwaltsvergleich (§ 796 a ZPO) sichergestellt werden. Die Abschlussvereinbarung bietet damit hinsichtlich ihrer Durchsetzbarkeit die gleiche Sicherheit wie ein gerichtliches Urteil. Damit ist die Mediation abgeschlossen.
Über Mediation / Anwendungsbereiche:
Familienmediation:
Die Familienmediation ist in den 70er Jahren in den USA im Zusammenhang mit Sorgerechts- und Besuchsrechtsstreitigkeiten entwickelt worden und wird seitdem erfolgreich in Trennungs- und Scheidungsprozessen eingesetzt. In Deutschland hat sie sich seit Beginn der 80iger Jahre zunehmend etabliert.
Familienmediation betrifft in erster Linie die Regelung der Folgen von Trennung und Scheidung. Zu ihren inhaltichen Anwendungsfeldern gehören
* Umgangs- und Sorgerechtsregelungen
* Regelung von Unterhaltsfragen
* Aufteilung gemeinsamen Vermögens und der Alterssicherung
* Regelung der Verhältnisse an der Ehewohnung
* Aufteilung des Hausrats
* Lösung der Trennungskonflikte nicht verheirateter Paare
Erbmediation:
In fast 90 % aller Erbfälle hat der Erblasser seine Nachfolge weder durch Testament noch durch Erbvertrag geregelt. Folge ist oft heftiger Streit unter den Erben mit großer emotionaler Betroffenheit, der den Familienfrieden für Jahre zerstören kann. Ein anschließendes Gerichtsverfahren – teuer und langwierig - vertieft den Unfrieden.
Erbmediation zeigt als alternative Form der Streitbeilegung neue kreative und einvernehmliche Wege, zu einer interessengerechten Lösung für alle Beteiligten zu gelangen. Dies kann im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge geschehen, bei der der Erblasser mit Unterstützung eines Mediators und unter Einbeziehung aller Erben und Vermächtnisnehmer ein von allen getragenes Konzept erarbeitet und damit langwierige Erbstreitigkeiten vermeidet.
Aber auch wenn der Erbfall schon eingetreten ist, können Erbengemeinschaften mit den Mitteln der Erbmediation ein individuell auf sie zugeschnittenes Konzept erarbeiten, in dem alle Interessen gleichermaßen Berücksichtigung finden. Zunehmend wird Mediation auch zur Regelung von familiären Konflikten bei Unternehmensnachfolgen eingesetzt.
Wirtschaftsmediation:
Im Wirtschaftsleben gewinnt die Mediation zunehmend an Bedeutung. Immer mehr Unternehmen nutzen die Mediation als kostengünstiges und effizientes Instrument zur Konfliktbearbeitung. In den USA werden seit über 20 Jahren – insbesondere auch in der Wirtschaft – gute Erfahrungen mit alternativen Konfliktlösungsmethoden wie der Mediation gemacht. Forschungsergebnissen zufolge haben Mediationen eine Erfolgsquote zwischen 70 - 90%, d.h. sie erbringen einen großen betriebswirtschaftlichen Nutzen. Aus diesem Grunde bauen auch immer mehr Firmen Mediation als festen Bestandteil in ihr Konfliktregelungssystem ein.
Die Anwendungsbereiche der Wirtschaftsmediation sind vielfältig und betreffen sowohl den innerbetrieblichen Bereich als auch Konflikte zwischen Unternehmen und mit Dritten:
* Konflikte am Arbeitsplatz, Teamkonflikte, Mobbing
* Umstrukturierungskonflikte
* Mitbestimmungskonflikte
* Tarifkonflikte
* Konflikte auf Managementebene
* Gesellschafterkonflikte
* Konflikte in Familienunternehmen, Unternehmensnachfolge
* Konflikte zwischen Geschäftspartnern und Konkurrenzfirmen
* Fusionen und Firmenübergänge
* Störungen in Kunden/Lieferantenbeziehungen
* Wettbewerbsstreitigkeiten
Mediation im öffentlichen Bereich:
Das Einsatzgebiet der Mediation im öffentlichen Bereich erfasst Auseinandersetzungen im Planungs-, Umwelt- und Bauwesen, etwa bei energie- abfall- oder verkehrspolitischen Vorhaben. Die Streitfälle sind gekennzeichnet durch die Beteiligung einer Vielzahl von Parteien mit divergierenden Interessen und die Komplexität der Konfliktthemen und –Konfliktgegenstände. Mediationen im öffentlichen Bereich finden häufig im Vorfeld von gesetzlich vorgeschriebenen Planungs- und Genehmigungsverfahren statt. Ziel sind die Beschleunigung oder Vermeidung von Verwaltungsverfahren und die Erreichung von allseits akzeptierten Lösungen.
Anwendungsbereiche können sein:
* Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung
* Umweltverträglichkeitsprüfungen
* Raumordnungsverfahren
* Bauleitplanung
* Industriean- und –umsiedlung
* Rekultivierungsvorhaben
Schulmediation:
Schulmediation ist eine pädagogische Methode zur Konfliktregelung und zur Gewaltprävention zwischen Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und Eltern. Ziel der Schulmediation ist es, den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit zu geben, ihre Konflikte eigenverantwortlich zu regeln. Am Ende dieses Prozesses stehen sozialkompetente und verantwortungsbewusste Menschen sowie die Entlastung von Lehrkräften und Eltern. Am verbreitetsten ist das Modell der Peer-Mediation, die Mediation durch Schülerinnen und Schüler, die an einem Training zum „Streitschlichter“ oder „Konfliktlotsen“ teilgenommen haben und die die Konfliktparteien bei der Regelung und Lösung ihrer Auseinandersetzungen tatkräftig unterstützen.
Ziel der Schulmediation ist es,
* das soziale Klima an der Schule zu verbessern,
* Teil der Gewaltprävention an Schulen zu sein,
* die Lehrkräfte von Alltagskonflikten der Schüler zu entlasten,
* Schülern durch Ausbildung zu Konfliktlotsen soziale Kompetenzen zu vermitteln,
* Toleranz und Konfliktfähigkeit zu fördern.
Täter-Opfer-Ausgleich:
Beim Täter-Opfer-Ausgleich erhalten Opfer und Täter Gelegenheit, ihren Konflikt unter Mitwirkung eines unbeteiligten Dritten – des Mediators – außergerichtlich zu regeln und sich über eine Wiedergutmachung zu verständigen. Er ist seit längerer Zeit schon in Strafprozessordnung und Strafgesetzbuch verankert. Zu kennzeichnenden Elementen des Täter-Opfer-Ausgleichs gehören Schadenswiedergutmachung, und Konfliktausgleich, im günstigsten Fall auch die dauerhafte Versöhnung zwischen den Beteiligten.
Die unmittelbare Gegenüberstellung im Gespräch hilft den Beteiligten, die Straftat aus unterschiedlichen Blickwinkeln zu sehen und die emotionale Seite des Konflikts aufzuarbeiten. Der Täter soll darüber hinaus für die beim Opfer hervorgerufenen Folgen seiner Straftat sensibilisiert werden und von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden.
Der Täter-Opfer-Ausgleich umfasst regelmäßig:
* Konfliktberatung und/oder –Schlichtung,
* eine Vereinbarung über die Wiedergutmachung,
* die Berücksichtigung der Bemühungen des Täters im Strafprozess.
Über Mediation / Gerichtsnahe Mediation:
Gerichtsnahe Mediation in den Bundesländern:
Die positiven Erfahrungen mit Mediation im außergerichtlichen Bereich haben viele Landesjustizministerien veranlasst, auch bereits laufende gerichtliche Verfahren einer gütlichen Streitbeilegung zuzuführen. Mittlerweile werden in fast allen Bundesländern an einzelnen Gerichten Modellprojekte zur gerichtsnahen Mediation als zusätzliches Verfahrensangebot innerhalb der Justiz durchgeführt. Wir berichteten bereits mehrfach im mediations-report. Die einzelnen Projekte sind hier im Überblick dargestellt.
Baden-Württemberg:
Beim Land- und Amtsgericht Stuttgart läuft der Modellversuch außergerichtliche Konfliktbeilegung für Scheidungssachen, Sorgerechts- und Umgangs- sowie Erbschaftsstreitigkeiten, Schuldenregulierungen, unerlaubte Handlungen, Wohnungseigentumssachen, Nachbarschaftsstreitigkeiten, Räumungsstreitigkeit und andere Zivilprozessangelegenheiten. Zum Einsatz kommen je fünf Richter des Amts- und Landgerichts Stuttgart und bis zu 18 Mediatoren.
Weitere Informationen finden Sie unter Schlichten statt Richten auf der Website des Justizministeriums Baden-Württemberg, www.justiz.baden-wuerttemberg.de
Bayern:
Mit Ablauf des Jahres 2003 hat das Nürnberger Modellprojekt a.be.r – Außergerichtliche Beilegung von Rechtskonflikten – seinen Abschluss gefunden. Ein weiteres Projekt zur gerichtsnahen Mediation mit wissenschaftlicher Begleitung wird in Bayern für 2005 vorbereitet: An den bayerischen Landgerichten München, Augsburg, Bamberg, Nürnberg-Fürth, Landshut und Würzburg startet der Modellversuch „Güterichter“. Informationen zu den Themenbereichen Streitschlichtung und Mediation finden Sie auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, http://www2.justiz.bayern.de/_projekte/aber.htm
Berlin:
Das Land Berlin betreut ein Pilotprojekt Gerichtsmediation bei der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit. Es handelt sich um ein Pilotprojekt zur Erprobung der Konfliktbewältigung durch Gerichtsmediation. Nähere Informationen erhalten Sie beim Verwaltungsgericht Berlin, VRiVG Prof. Dr. Karsten-Michael Ortloff, Tel.: 030-9014-8633.
Hamburg:
In Hamburg gibt es kein landesweites Projekt. Es besteht aber die Möglichkeit, Mediationsverfahren in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten sowie im Arbeits- und Wirtschaftsrecht bei der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle Hamburg durchzuführen. Angegliedert ist die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle der Behörde für Soziales und Familie. Sie finden nähere Informationen finden unter ÖRA Hamburg - Mediation, http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/soziales-familie/oera/mediation/start.html
Hessen:
In Hessen laufen Projekte zur gerichtsnahen Medation in der hessischen Verwaltungsgerichtsbarkeit an den Verwaltungsgerichten Darmstadt, Frankfurt a.M., Gießen, Kassel, Wiesbaden und beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Kassel. Gegenstand der Mediation können alle anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren sein. Verantwortliche vor Ort sind für das Verwaltungsgericht Darmstadt RiVG Bangert, RinAG Zundel, für das Verwaltungsgericht Franfurt a.M. RinVG Ottmüller, RiVG Steier, RinVG Vorschulze, für das Verwaltungsgericht Gießen RinVG Deventer, RiVG Dr. Ferner, für das Verwaltungsgericht Kassel RinVG Dr. Lambrecht, für das Verwaltungsgericht Wiesbaden RinVG Grünewald-Germann, RiVG Häuser und für den Hessischen Verwaltungsgerichtshof RiVGH Dr. Apell.
Auch am Landgericht Frankfurt a.M. ist in diesem Jahr ein Modellprojekt zur gerichtsnahen Mediation begonnen worden, das durch die VriLG Fritz und RiLG Kaiser-Klan geleitet wird.
Mecklenburg-Vorpommern:
Das Land Mecklenburg-Vorpommern betreut das Pilotprojekt "Gerichtliche Mediation" in Rostock und Greifswald Das Land- und Oberlandesgericht erproben die gerichtliche Mediation in zivilgerichtlichen Verfahren, das Verwaltungsgericht erprobt die gerichtliche Mediation in verwaltungsgerichtlichen Verfahren erster Instanz. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ministerialrat Baukhorn im Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern, http://www.jm.mv-regierung.de/
Niedersachsen:
Das Niedersächsische Justizministerium hat am 1. März 2003 damit begonnen, das Modellprojekt "Gerichtsnahe Mediation in Niedersachsen" umzusetzen. Im Rahmen dieses Projekts wird die Mediation neben der gerichtlichen Entscheidung und dem Vergleich als weiteres Angebot der Justiz den Parteien zur Lösung ihres Rechtsstreits zur Verfügung gestellt. An sechs niedersächsischen Gerichten, den Amtsgerichten Oldenburg und Hildesheim, den Landgerichten Hannover und Göttingen sowie am Sozial- und am Verwaltungsgericht Hannover werden drei Jahre lang Chancen und Grenzen der Vermittlung von streitenden Parteien ausgelotet. Die Ergebnisse werden durch eine wissenschaftliche Begleitforschung erfasst und ausgewertet. Weitere Informationen zum Projekt "Gerichtsnahe Mediation in Niedersachsen" finden Sie unter http://www.mediation-in-niedersachsen.de.
Nordrhein-Westfalen:
Nordrhein-Westfalen plant im Rahmen des Projekts "Modellregion Ostwestfalen-Lippe" die Einrichtung einer gerichtsnahen Mediation beim Landgericht Paderborn. Nordrhein-Westfalen will dieses Projekt durch eine begleitende Rechtstatsachenforschung evaluieren. Nähere Informationen erhalten im Justizministerium unter der Telefonnummer 0211-8792-456.Weitergehende Einzelheiten zum Bereich der außergerichtlichen Streitschlichtung in Nordrhein-Westfalen finden Sie unter http://www.justiz.nrw.de/JM/justizpolitik/schwerpunkte/streitschl/index.html
Rheinland-Pfalz:
Unter Federführung des OLG Koblenz testet Rheinland-Pfalz bei fünf Amtsgerichten die in ein gerichtliches Verfahren eingebundene Mediation in Familiensachen. Neben den Fragen, welchen Nutzen die Integrierte Mediation den am Verfahren Beteiligten bringt und wie die Rahmenbedingungen für eine Implementierung der Mediation in das Gerichtsverfahren geschaffen werden können, soll vor allem geklärt werden, mit welchem Aufwand (Personal, Zeit, Kosten) ein solches Verfahren im Vergleich zu einem nach den Prozessordnungen üblicherweise durchzuführenden Gerichtsverfahren beendet wird und ob durch Mediation Folgeprozesse vermieden werden können. Zusätzliche Informationen zum Thema Streitschlichtung finden Sie auf der Website des Ministeriums der Justiz unter http://cms.justiz.rlp.de/justiz
Europäischer Verhaltenskodex für Mediatoren¹
1. Kompetenz und Ernennung von Mediatoren
1.1 Zuständigkeit
Mediatoren sind sachkundig und kompetent in der Mediation. Sie müssen eine einschlägige Ausbildung und kontinuierliche Fortbildung sowie Erfahrungen mit Mediationstätigkeiten auf der Grundlage einschlägiger Standards oder Zulassungsregelungen vorweisen.
1.2 Ernennung
Der Mediator vereinbart mit den Parteien geeignete Termine für das Mediationsverfahren.
Der Mediator vergewissert sich hinreichend, dass er die Voraussetzungen für die Mediationsaufgabe erfüllt und dass seine Kompetenz dafür angemessen ist, bevor er die Ernennung annimmt, und stellt den Parteien auf ihren Antrag Informationen zu seinem Hintergrund und seiner Erfahrung zur Verfügung.
1.3 Bekanntmachung der Dienste des Mediators
Mediatoren können auf professionelle, ehrliche und redliche Art und Weise ihre Tätigkeit bekannt machen.
2. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
2.1 Unabhängigkeit und Objektivität
Der Mediator darf seine Tätigkeit nicht wahrnehmen bzw., wenn er sie bereits aufgenommen hat, nicht fortsetzen, bevor er nicht alle Umstände, die seine Unabhängigkeit beeinträchtigen oder zu Interessenkonflikten führen könnten oder den Anschein eines Interessenkonflikts erwecken könnten, offen gelegt hat. Die Offenlegungspflicht besteht im Mediationsprozess zu jeder Zeit.
Solche Umstände sind
Ø eine persönliche oder geschäftliche Verbindung zu einer Partei,
Ø ein finanzielles oder sonstiges direktes oder indirektes Interesse am Ergebnis der Mediation oder
Ø eine anderweitige Tätigkeit des Mediators oder eines Mitarbeiters seiner Firma für eine der Parteien.
In solchen Fällen darf der Mediator die Mediationstätigkeit nur wahrnehmen bzw. fortsetzen, wenn er sicher ist, dass er die Aufgabe vollkommen unabhängig und objektiv durchführen kann, sodass die vollkommene Unparteilichkeit gewährleistet ist, und wenn die Parteien ausdrücklich zustimmen.
2.2 Unparteilichkeit
Der Mediator hat in seinem Handeln und Auftreten den Parteien gegenüber stets unparteiisch zu sein und ist gehalten, im Mediationsprozess allen Parteien gleichermaßen zu dienen.
3. Mediationsvereinbarung, Verfahren, Mediations-regelung und Vergütung
3.1 Verfahren
Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien des Mediationsverfahrens das Verfahren und die Aufgaben des Mediators und der beteiligten Parteien verstanden haben.
Der Mediator gewährleistet insbesondere, dass die Parteien vor Beginn des Mediationsverfahrens die Voraussetzungen und Bedingungen der Mediationsvereinbarung, darunter insbesondere die einschlägigen Geheimhaltungsbestimmungen für den Mediator und die Parteien, verstanden und sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben.
Die Mediationsvereinbarung wird auf Antrag der Parteien schriftlich niedergelegt.
Der Mediator leitet das Verfahren in angemessener Weise und berücksichtigt die jeweiligen Umstände des Falls, einschließlich einer ungleichen Machtverteilung und des Rechtsstaatsprinzips, eventueller Wünsche der Parteien und der Notwendigkeit einer raschen Streitbeilegung. Die Parteien können unter Bezugnahme auf vorhandene Regeln oder anderweitig mit dem Mediator das Verfahren vereinbaren, nach dem die Mediation vorgenommen werden soll.
Der Mediator kann die Parteien getrennt anhören, wenn er dies für nützlich erachtet.
3.2 Faires Verfahren
Der Mediator stellt sicher, dass alle Parteien in angemessener Weise in das Verfahren eingebunden sind.
Der Mediator kann das Mediationsverfahren gegebenenfalls beenden und hat die Parteien davon in Kenntnis zu setzen, wenn
Ø er aufgrund der Umstände und seiner einschlägigen Urteilsfähigkeit die vereinbarte Regelung für nicht durchsetzbar oder für vorschriftswidrig hält oder
Ø er der Meinung ist, dass eine Fortsetzung des Verfahrens aller Voraussicht nach nicht zu einer Regelung führen wird.
3.3 Ende des Verfahrens
Der Mediator ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine einvernehmliche Einigung der Parteien in voller Kenntnis der Sachlage erzielt wird und dass alle Parteien die Bedingungen der Regelung verstehen.
Die Parteien können sich jederzeit aus dem Mediationsverfahren zurückziehen, ohne dies begründen zu müssen.
Der Mediator kann auf Antrag der Parteien im Rahmen seiner Kompetenz die Parteien darüber informieren, wie sie die Vereinbarung formalisieren können und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit sie vollstreckbar ist.
3.4 Vergütung
Soweit nicht bereits bekannt, gibt der Mediator den Parteien stets vollständige Auskünfte über die Kostenregelung, die er anzuwenden gedenkt. Er nimmt kein Mediationsverfahren an, bevor nicht die Grundsätze seiner Vergütung durch alle Beteiligten akzeptiert wurden.
4. Vertraulichkeit
Der Mediator wahrt die Vertraulichkeit aller Informationen aus dem Mediationsverfahren oder im Zusammenhang damit und hält die Tatsache geheim, dass die Mediation stattfinden soll oder stattgefunden hat, es sei denn, er ist gesetzlich oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung zur Offenlegung gezwungen. Informationen, die eine der Parteien dem Mediator im Vertrauen mitgeteilt hat, dürfen nicht ohne Genehmigung an andere Parteien weitergegeben werden, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Pflicht zur Weitergabe.
¹Amtliche Übersetzung des European Code of Conduct for Mediators. Die Originalversion ist abgedruckt in ZKM 4/2004 sowie unter http://europa.eu.int/comm/justice_home/ejn/news/news_adr_code_en.pdf
edited by José Pascal da Rocha, www.proconsensus.org
Sunday, January 29, 2006
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